Art. 1 § 28 NÖ GRWO 1994 Abschluß des Wählerverzeichnisses

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens muß die Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis abschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis bildet die Grundlage der Wahl. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(3) DenIn Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern muß und in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern kann den Wahlberechtigten kann bis spätestens am fünften13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zugestellt werden. DieseDie Wahlinformation hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie, die Wahlzeit und das Wahllokal sowie den Hinweis auf die Ausweispflicht im Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein. Als Anschrift gilt die im Wählerverzeichnis eingetragene Adresse, es sei denn, der Wahlberechtigte hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.03.2019

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens muß die Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis abschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis bildet die Grundlage der Wahl. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(3) DenIn Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern muß und in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern kann den Wahlberechtigten kann bis spätestens am fünften13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zugestellt werden. DieseDie Wahlinformation hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie, die Wahlzeit und das Wahllokal sowie den Hinweis auf die Ausweispflicht im Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein. Als Anschrift gilt die im Wählerverzeichnis eingetragene Adresse, es sei denn, der Wahlberechtigte hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten