§ 13 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidenten und die ObmännerObleute der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Abgeordnete wahlwerbender Parteien, die nach § 14 keinen Klub bilden, können einen Vertreter entsenden. Die ObmännerObleute der Klubs können sich vertreten lassen. Weiters nimmt der Landtagsdirektor beratend an der Präsidialkonferenz teil. Mit Zustimmung des jeweiligen Klubobmannes kann auch ein Bediensteter des Klubs beratend an der Präsidialkonferenz teilnehmen.

(2) Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, ist nach der Sitzung der Präsidialkonferenz eine Information über die für sie wesentlichen Beratungsergebnisse zu übermitteln.

(3) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Ihr obliegt neben der Koordinierung der Landtagstätigkeit insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Durchführung von Terminplänen für die Tätigkeit des Landtages und seiner Ausschüsse..

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018

(1) Die Präsidenten und die ObmännerObleute der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Abgeordnete wahlwerbender Parteien, die nach § 14 keinen Klub bilden, können einen Vertreter entsenden. Die ObmännerObleute der Klubs können sich vertreten lassen. Weiters nimmt der Landtagsdirektor beratend an der Präsidialkonferenz teil. Mit Zustimmung des jeweiligen Klubobmannes kann auch ein Bediensteter des Klubs beratend an der Präsidialkonferenz teilnehmen.

(2) Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, ist nach der Sitzung der Präsidialkonferenz eine Information über die für sie wesentlichen Beratungsergebnisse zu übermitteln.

(3) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Ihr obliegt neben der Koordinierung der Landtagstätigkeit insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Durchführung von Terminplänen für die Tätigkeit des Landtages und seiner Ausschüsse..

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