§ 18 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur ersten Sitzung des Landtages sind die Abgeordneten vom Präsidenten frühestens zwei Wochen vor oder spätestens zweiim schriftlichen Wege einzuberufen. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode im schriftlichen Wege einzuberufenWahltag stattzufinden. Sie haben sich zur angegebenen Stunde in dem in der Einladung bezeichneten Sitzungssaale zu versammeln.

(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat der Präsident den neugewählten Landtag so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.

(3) Der Präsident eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

Stand vor dem 29.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.12.2017

(1) Zur ersten Sitzung des Landtages sind die Abgeordneten vom Präsidenten frühestens zwei Wochen vor oder spätestens zweiim schriftlichen Wege einzuberufen. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode im schriftlichen Wege einzuberufenWahltag stattzufinden. Sie haben sich zur angegebenen Stunde in dem in der Einladung bezeichneten Sitzungssaale zu versammeln.

(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat der Präsident den neugewählten Landtag so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.

(3) Der Präsident eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

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