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(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens am zehnten Tag14 Tage vor der Wahldem Wahltag eine Verbotszone bestimmen und durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.
(2) Innerhalb der Verbotszone ist verboten:
a) | jede Art der Wahlwerbung (z. B. Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dgl.) und | |||||||||
b) | das Tragen von Waffen aller Art. | |||||||||
Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane. |
(3) Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens am zehnten Tag14 Tage vor der Wahldem Wahltag eine Verbotszone bestimmen und durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.
(2) Innerhalb der Verbotszone ist verboten:
a) | jede Art der Wahlwerbung (z. B. Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dgl.) und | |||||||||
b) | das Tragen von Waffen aller Art. | |||||||||
Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane. |
(3) Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.