Art. 1 § 37 NÖ GRWO 1994 Verbotszonen

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens am zehnten Tag14 Tage vor der Wahldem Wahltag eine Verbotszone bestimmen und durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.

(2) Innerhalb der Verbotszone ist verboten:

a)

jede Art der Wahlwerbung (z. B. Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dgl.) und

b)

das Tragen von Waffen aller Art.

Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.

Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.

(3) Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.03.2019

(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens am zehnten Tag14 Tage vor der Wahldem Wahltag eine Verbotszone bestimmen und durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.

(2) Innerhalb der Verbotszone ist verboten:

a)

jede Art der Wahlwerbung (z. B. Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dgl.) und

b)

das Tragen von Waffen aller Art.

Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.

Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.

(3) Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten