Art. 1 § 42 NÖ GRWO 1994

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Wähler, die eine Wahlkarte besitzen, müssen außer dieser auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte genannten Person ergibt. Die Vorlage einer solchen Urkunde ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Die Namen der Wahlkartenwähler werden am Schluß des Wählerverzeichnisses fortlaufend numeriert eingetragen, es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2 vorliegt. Die Wahlkarte muß dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.

(2) Erscheint ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, vor der Wahlbehörde, bei der er sein Wahlrecht an sich ausüben müßte, so kann er auch dort seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall muß die Wahlkarte dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.

(3) AnläßlichAnlässlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler können auch andere anwesende Personen, die im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitzden Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der besonderen Wahlbehörde die Stimme abgeben.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2022

(1) Wähler, die eine Wahlkarte besitzen, müssen außer dieser auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte genannten Person ergibt. Die Vorlage einer solchen Urkunde ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Die Namen der Wahlkartenwähler werden am Schluß des Wählerverzeichnisses fortlaufend numeriert eingetragen, es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2 vorliegt. Die Wahlkarte muß dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.

(2) Erscheint ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, vor der Wahlbehörde, bei der er sein Wahlrecht an sich ausüben müßte, so kann er auch dort seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall muß die Wahlkarte dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.

(3) AnläßlichAnlässlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler können auch andere anwesende Personen, die im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitzden Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der besonderen Wahlbehörde die Stimme abgeben.

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