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(1) (Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. (Artikel 17 Abs. 1 NÖ LV 1979). Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und aufgezeichnet werden. Aufgezeichnete Sitzungen des Landtages sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Gesetzgebungsperioden des Landtages öffentlich zugänglich zu halten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird. (Artikel 17 Abs. 2 NÖ LV 1979)
(3) Zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Redner, einer gegen und einer für und zwar längstens je zehn Minuten sprechen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Abordnungen werden weder zu den Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. (Artikel 17 Abs. 1 NÖ LV 1979). Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und aufgezeichnet werden. Aufgezeichnete Sitzungen des Landtages sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Gesetzgebungsperioden des Landtages öffentlich zugänglich zu halten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird. (Artikel 17 Abs. 2 NÖ LV 1979)
(3) Zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Redner, einer gegen und einer für und zwar längstens je zehn Minuten sprechen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Abordnungen werden weder zu den Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.