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(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist beim amtlichen Stimmzettel der Fall, wenn der Wähler in einem der links vor jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wahlpartei wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen, durch Durchstreichen der übrigen Wahlparteien oder durch die Eintragung eines Bewerbers eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er eine oder mehrere Wahlparteien und den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Auf § 48 Abs. 5 wird verwiesen.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | er ausschließlich zwei oder mehrere Wahlparteien bezeichnet, | |||||||||
b) | er gar keine, eine oder mehrere Wahlparteien und zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet, | |||||||||
c) | das Ausmaß oder die Art des Papiers den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, | |||||||||
d) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wahlpartei oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte. |
(5) Ein nichtamtlicher Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn er Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen oder Projekte oder Projektbeschreibungen oder Wahlslogans enthält, die jeweils durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind (§ 46 Abs. 1).
(6) Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Kennzeichnung der Wahlpartei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des oder der Stimmzettel gleichfalls nicht.
(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Wahlpartei bezeichnet bleibt.
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist beim amtlichen Stimmzettel der Fall, wenn der Wähler in einem der links vor jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wahlpartei wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen, durch Durchstreichen der übrigen Wahlparteien oder durch die Eintragung eines Bewerbers eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er eine oder mehrere Wahlparteien und den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Auf § 48 Abs. 5 wird verwiesen.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | er ausschließlich zwei oder mehrere Wahlparteien bezeichnet, | |||||||||
b) | er gar keine, eine oder mehrere Wahlparteien und zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet, | |||||||||
c) | das Ausmaß oder die Art des Papiers den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, | |||||||||
d) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wahlpartei oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte. |
(5) Ein nichtamtlicher Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn er Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen oder Projekte oder Projektbeschreibungen oder Wahlslogans enthält, die jeweils durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind (§ 46 Abs. 1).
(6) Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Kennzeichnung der Wahlpartei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des oder der Stimmzettel gleichfalls nicht.
(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Wahlpartei bezeichnet bleibt.