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(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. | selbstständige Anträge von Abgeordneten, | |||||||||
2. | selbstständige Anträge von Ausschüssen, | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | Vorlagen der Landesregierung, | |||||||||
5. | Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes, | |||||||||
6. | Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes, | |||||||||
7. | Berichte der Volksanwaltschaft, | |||||||||
8. | Berichte der Landesregierung, | |||||||||
9. | Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979), | |||||||||
10. |
| |||||||||
11. | Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979), | |||||||||
12. | Aktuelle Stunden, | |||||||||
13. | Wahlen, | |||||||||
14. | Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979), | |||||||||
15. | Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages, | |||||||||
16. | Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten, | |||||||||
17. | Eingaben an den Landtag, | |||||||||
18. | Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 |
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.
(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. | selbstständige Anträge von Abgeordneten, | |||||||||
2. | selbstständige Anträge von Ausschüssen, | |||||||||
3. |
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4. | Vorlagen der Landesregierung, | |||||||||
5. | Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes, | |||||||||
6. | Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes, | |||||||||
7. | Berichte der Volksanwaltschaft, | |||||||||
8. | Berichte der Landesregierung, | |||||||||
9. | Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979), | |||||||||
10. |
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11. | Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979), | |||||||||
12. | Aktuelle Stunden, | |||||||||
13. | Wahlen, | |||||||||
14. | Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979), | |||||||||
15. | Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages, | |||||||||
16. | Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten, | |||||||||
17. | Eingaben an den Landtag, | |||||||||
18. | Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 |
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.