§ 35 LGO 2001 Volksbefragungen und Volksbegehren in der Landesgesetzgebung

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben InitiativenVolksbegehren in der Landesbürger und der GemeindenLandesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ IEVGVVVG, LGBl. 0060LGBl. Nr. 11/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer InitiativeVolksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018

(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben InitiativenVolksbegehren in der Landesbürger und der GemeindenLandesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ IEVGVVVG, LGBl. 0060LGBl. Nr. 11/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer InitiativeVolksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

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