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(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben InitiativenVolksbegehren in der Landesbürger und der GemeindenLandesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ IEVGVVVG, LGBl. 0060LGBl. Nr. 11/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer InitiativeVolksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben InitiativenVolksbegehren in der Landesbürger und der GemeindenLandesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ IEVGVVVG, LGBl. 0060LGBl. Nr. 11/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer InitiativeVolksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.