§ 48 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999

An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Abs. 3, 5, 78 und 89 sinngemäß.

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018

An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Abs. 3, 5, 78 und 89 sinngemäß.

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