Art. 1 § 78 NÖ GRWO 1994

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz eins,, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und 5, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 41, Absatz eins a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 42 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 13, § 14, § 17 Abs. 1, § 18, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 binnen Frist des § 14 neu zu bilden.Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, binnen Frist des Paragraph 14, neu zu bilden.
  5. (5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 29 Abs. 1 und 7, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2, 3 und 5, § 39 Abs. 4 Z 4, § 42a Abs. 1a, 2 und 3, § 46, § 47, § 48 und § 54 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. März 2024 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2023 anzuwenden.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz eins und 7, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 42 a, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48 und Paragraph 54, Absatz 2,, 3 und 4 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten am 1. März 2024 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. März 2024 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, anzuwenden.

(1) § 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 anzuwenden.

(4) § 13, § 14, § 17 Abs. 1, § 18, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 binnen Frist des § 14 neu zu bilden.

Stand vor dem 02.08.2024

In Kraft vom 11.07.2023 bis 02.08.2024
  1. (1)Absatz eins§ 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz eins,, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und 5, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 41, Absatz eins a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 42 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 13, § 14, § 17 Abs. 1, § 18, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 binnen Frist des § 14 neu zu bilden.Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, binnen Frist des Paragraph 14, neu zu bilden.
  5. (5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 29 Abs. 1 und 7, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2, 3 und 5, § 39 Abs. 4 Z 4, § 42a Abs. 1a, 2 und 3, § 46, § 47, § 48 und § 54 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. März 2024 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2023 anzuwenden.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz eins und 7, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 42 a, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48 und Paragraph 54, Absatz 2,, 3 und 4 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten am 1. März 2024 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. März 2024 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, anzuwenden.

(1) § 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 anzuwenden.

(4) § 13, § 14, § 17 Abs. 1, § 18, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 binnen Frist des § 14 neu zu bilden.

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