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(1) § 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) § 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 anzuwenden.
(4) § 13, § 14, § 17 Abs. 1, § 18, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.
Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 binnen Frist des § 14 neu zu bilden. |
(1) § 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1, § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 1a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) § 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 anzuwenden.
(4) § 13, § 14, § 17 Abs. 1, § 18, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.
Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß § 6 Abs. 1 lit. c, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 binnen Frist des § 14 neu zu bilden. |