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Legende:
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(2) Der Unterricht an Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre hat zehn Wochen zu dauern.
(3) An Berufsschulen gemäß Abs. 1 und 3 ist der Unterricht auf 5 Tage in der Woche zusammenzuziehen.
(4) Der Schulleiter kann über Antrag oder von Amts wegen Berufsschulpflichtige innerhalb eines Schuljahres in zwei aufeinanderfolgende Klassen einer Berufsschule einteilen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsschulpflicht oder der zeitgerechte Schulabschluß ermöglicht wird.
(2) Der Unterricht an Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre hat zehn Wochen zu dauern.
(3) An Berufsschulen gemäß Abs. 1 und 3 ist der Unterricht auf 5 Tage in der Woche zusammenzuziehen.
(4) Der Schulleiter kann über Antrag oder von Amts wegen Berufsschulpflichtige innerhalb eines Schuljahres in zwei aufeinanderfolgende Klassen einer Berufsschule einteilen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsschulpflicht oder der zeitgerechte Schulabschluß ermöglicht wird.