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(1) DiesesDurch dieses Gesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
– | Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, Seite 1. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig trittBei Gesetzesvorschlägen, die Geschäftsordnung – LGOtechnische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Abs. 1) zu beachten. Die Mitteilung gemäß Art. 25a NÖ LV 1979 ist bei Gesetzesvorschlägen, LGBl. 0010–6die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, außer Kraft.von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund einer Initiative der Landesbürger oder Gemeinden an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen
(1) DiesesDurch dieses Gesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
– | Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, Seite 1. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig trittBei Gesetzesvorschlägen, die Geschäftsordnung – LGOtechnische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Abs. 1) zu beachten. Die Mitteilung gemäß Art. 25a NÖ LV 1979 ist bei Gesetzesvorschlägen, LGBl. 0010–6die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, außer Kraft.von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund einer Initiative der Landesbürger oder Gemeinden an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen