§ 5 NÖ LSOV (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Sofern pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern, kann die Schulleitung Unterricht in Schülergruppen vorsehen§ 5 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen.

(2) Eine Klasse darf im Unterrichtsgegenstand Englisch ab dem vierundzwanzigsten Schüler, im Unterrichtsgegenstand EDV ab dem neunzehnten Schüler und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Rechnen ab dem einunddreißigsten Schüler geteilt werden.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht erteilt werden könnte. Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen.

(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, können als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Darüberhinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.

(5) Die Anmeldung zu einem Freigegenstand ist in der zweiten und dritten Schulstufe nur möglich, wenn dieser Unterrichtsgegenstand auch in der ersten Schulstufe erfolgreich besucht worden ist.

(6) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von zwölf Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.

(7) Bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen derselben Schulstufe sind die Schüler in Unterrichtsgegenstände mit gleichartigen Lehrinhalten nach Möglichkeit zu einer Klasse zusammenzufassen.

(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Rechnen und Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden; die Mindestschülerzahl hiefür beträgt acht. Je Schulstufe darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs geführt werden, wobei ein Schüler höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf. Die Kursdauer darf je Pflichtgegenstand und Schulstufe höchstens zehn Unterrichtsstunden betragen.

Stand vor dem 25.08.2022

In Kraft vom 03.09.2020 bis 25.08.2022
(1) Sofern pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern, kann die Schulleitung Unterricht in Schülergruppen vorsehen§ 5 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen.

(2) Eine Klasse darf im Unterrichtsgegenstand Englisch ab dem vierundzwanzigsten Schüler, im Unterrichtsgegenstand EDV ab dem neunzehnten Schüler und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Rechnen ab dem einunddreißigsten Schüler geteilt werden.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht erteilt werden könnte. Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen.

(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, können als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Darüberhinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.

(5) Die Anmeldung zu einem Freigegenstand ist in der zweiten und dritten Schulstufe nur möglich, wenn dieser Unterrichtsgegenstand auch in der ersten Schulstufe erfolgreich besucht worden ist.

(6) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von zwölf Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.

(7) Bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen derselben Schulstufe sind die Schüler in Unterrichtsgegenstände mit gleichartigen Lehrinhalten nach Möglichkeit zu einer Klasse zusammenzufassen.

(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Rechnen und Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden; die Mindestschülerzahl hiefür beträgt acht. Je Schulstufe darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs geführt werden, wobei ein Schüler höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf. Die Kursdauer darf je Pflichtgegenstand und Schulstufe höchstens zehn Unterrichtsstunden betragen.

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