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(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrern (Erziehern) zu leiten; für je 18 bis 25 teilnehmende Schüler ist die Mitwirkung je eines Lehrers (Erziehers) erforderlich. Bei Schulveranstaltungen mit besonderen Sicherheitsanforderungen ist je 14 bis 17 teilnehmender Schüler ein Lehrer (Erzieher) notwendig.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung des Schulleiters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
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(4) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Schulveranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 % der Schüler der Klasse voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrern (Erziehern) zu leiten; für je 18 bis 25 teilnehmende Schüler ist die Mitwirkung je eines Lehrers (Erziehers) erforderlich. Bei Schulveranstaltungen mit besonderen Sicherheitsanforderungen ist je 14 bis 17 teilnehmender Schüler ein Lehrer (Erzieher) notwendig.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung des Schulleiters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
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(4) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Schulveranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 % der Schüler der Klasse voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.