§ 12 NÖ LSOV (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Pflichtpraxis muss in einem geeigneten facheinschlägigen Betrieb absolviert werden§ 12 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen. Die Eignung ist bei nicht landwirtschaftlichen Betrieben durch die Schulleitung zu überprüfen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist geeignet, wenn

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der Betrieb von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrbetrieb und der Betriebsführer als Lehrberechtigter (Ausbilder) anerkannt wurden (§ 8 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030) oder

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der Betriebsführer von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrberechtigter (Ausbilder) anerkannt wurde oder selbst Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Facharbeiterabschluss ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung besitzt und von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt wurde, dass der Betrieb den Arbeitsschutzvorschriften der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, entspricht.

(2) Der Betriebsführer hat den Beauftragten der Schule (Schulbehörde) den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und sich zur Zusammenarbeit mit jenen bereitzuerklären.

(3) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet,

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Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,

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Aufzeichnungen zu führen und

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bei den Besuchen durch einen Beauftragten der Schule (Schulbehörde) mündlich über seine Tätigkeiten und seine Aufzeichnungen zu berichten.

(4) Der Schüler hat die Absolvierung der landwirtschaftlichen Praxis oder der gewerblichen Praxis/Lehre durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.

Stand vor dem 25.08.2022

In Kraft vom 03.09.2020 bis 25.08.2022
(1) Die Pflichtpraxis muss in einem geeigneten facheinschlägigen Betrieb absolviert werden§ 12 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen. Die Eignung ist bei nicht landwirtschaftlichen Betrieben durch die Schulleitung zu überprüfen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist geeignet, wenn

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der Betrieb von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrbetrieb und der Betriebsführer als Lehrberechtigter (Ausbilder) anerkannt wurden (§ 8 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030) oder

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der Betriebsführer von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrberechtigter (Ausbilder) anerkannt wurde oder selbst Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Facharbeiterabschluss ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung besitzt und von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt wurde, dass der Betrieb den Arbeitsschutzvorschriften der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, entspricht.

(2) Der Betriebsführer hat den Beauftragten der Schule (Schulbehörde) den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und sich zur Zusammenarbeit mit jenen bereitzuerklären.

(3) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet,

-

Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,

-

Aufzeichnungen zu führen und

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bei den Besuchen durch einen Beauftragten der Schule (Schulbehörde) mündlich über seine Tätigkeiten und seine Aufzeichnungen zu berichten.

(4) Der Schüler hat die Absolvierung der landwirtschaftlichen Praxis oder der gewerblichen Praxis/Lehre durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.

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