§ 14 NÖ LSOV (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Meisterfachschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Schulstufen in der Dauer von jeweils acht Wochen; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterprüfung anstreben, das hiefür notwendige Wissen anzubieten§ 14 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a)

Absolvierung einer landwirtschaftlichen Berufsschule, ausgenommen Fachrichtung Gartenbau, oder

b)

Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule, ausgenommen Fachrichtungen Gartenbau oder

c)

Absolvierung der ersten beiden Schulstufen einer unter lit. b genannten Fachschule und Praxis in einem einschlägigen Betrieb in der Dauer von zwei Jahren oder

d)

Ablegung einer landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung

(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse bzw. durch eine Bestätigung über die absolvierte Pflichtpraxis nachzuweisen.

(4) Die Schulbehörde setzt den Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende in jeder Schulstufe nach pädagogischen und organisatorischen Kriterien fest.

Stand vor dem 25.08.2022

In Kraft vom 03.09.2020 bis 25.08.2022
(1) Die Meisterfachschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Schulstufen in der Dauer von jeweils acht Wochen; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterprüfung anstreben, das hiefür notwendige Wissen anzubieten§ 14 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a)

Absolvierung einer landwirtschaftlichen Berufsschule, ausgenommen Fachrichtung Gartenbau, oder

b)

Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule, ausgenommen Fachrichtungen Gartenbau oder

c)

Absolvierung der ersten beiden Schulstufen einer unter lit. b genannten Fachschule und Praxis in einem einschlägigen Betrieb in der Dauer von zwei Jahren oder

d)

Ablegung einer landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung

(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse bzw. durch eine Bestätigung über die absolvierte Pflichtpraxis nachzuweisen.

(4) Die Schulbehörde setzt den Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende in jeder Schulstufe nach pädagogischen und organisatorischen Kriterien fest.

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