Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
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(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse bzw. durch eine Bestätigung über die absolvierte Pflichtpraxis nachzuweisen.
(4) Die Schulbehörde setzt den Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende in jeder Schulstufe nach pädagogischen und organisatorischen Kriterien fest.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
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(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse bzw. durch eine Bestätigung über die absolvierte Pflichtpraxis nachzuweisen.
(4) Die Schulbehörde setzt den Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende in jeder Schulstufe nach pädagogischen und organisatorischen Kriterien fest.