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(2) Eine Klasse darf in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Schwerpunktfach (im Falle unterschiedlicher Lehrinhalte) ab dem vierundzwanzigsten Schüler, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologien ab dem neunzehnten Schüler und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Mathematik und Fachrechnen ab dem einunddreißigsten Schüler geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der Unterricht erteilt werden könnte. Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen.
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die im Lehrplan den selben Inhalt aufweisen, können zusammengezogen über mehrere Klassen unterrichtet werden.Darüberhinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Die Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen innerhalb einer Klasse und die danach erforderliche Teilung des Unterrichtes in den lehrplanmäßig vorgesehenen Fachgegenständen ist zulässig.
(6) In alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtgegenständen) darf der Unterricht in Schülergruppen klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(7) Die Führung von Freigegenständen ist nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich.
(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Fachrechnen sowie Englisch kann in der Grundausbildung der schulpflichtersetzenden Fachschulen ein Förderunterricht eingerichtet werden; die Mindestschülerzahl hiefür beträgt acht. Je Semester darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs mit höchstens 16 Unterrichtsstunden geführt werden, wobei ein Schüler je Semester höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf.
(9) Schüler des Moduls 2, die eine Aufnahme in eine dreijährige Sonderform einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt anstreben, können einen Förderlehrgang im Ausmaß von 144 Stunden besuchen. Der Förderlehrgang kann auch schulübergreifend geführt werden.
(2) Eine Klasse darf in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Schwerpunktfach (im Falle unterschiedlicher Lehrinhalte) ab dem vierundzwanzigsten Schüler, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologien ab dem neunzehnten Schüler und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Mathematik und Fachrechnen ab dem einunddreißigsten Schüler geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der Unterricht erteilt werden könnte. Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen.
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die im Lehrplan den selben Inhalt aufweisen, können zusammengezogen über mehrere Klassen unterrichtet werden.Darüberhinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Die Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen innerhalb einer Klasse und die danach erforderliche Teilung des Unterrichtes in den lehrplanmäßig vorgesehenen Fachgegenständen ist zulässig.
(6) In alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtgegenständen) darf der Unterricht in Schülergruppen klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(7) Die Führung von Freigegenständen ist nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich.
(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Fachrechnen sowie Englisch kann in der Grundausbildung der schulpflichtersetzenden Fachschulen ein Förderunterricht eingerichtet werden; die Mindestschülerzahl hiefür beträgt acht. Je Semester darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs mit höchstens 16 Unterrichtsstunden geführt werden, wobei ein Schüler je Semester höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf.
(9) Schüler des Moduls 2, die eine Aufnahme in eine dreijährige Sonderform einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt anstreben, können einen Förderlehrgang im Ausmaß von 144 Stunden besuchen. Der Förderlehrgang kann auch schulübergreifend geführt werden.