Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind der Schulleiter und drei Prüfer. Die Prüfer werden vom Landesschulinspektor bestellt.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter und die Lehrer stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind der Schulleiter und drei Prüfer. Die Prüfer werden vom Landesschulinspektor bestellt.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter und die Lehrer stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|