Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(3) Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
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(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(3) Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
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