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(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Organisation und die Lehrpläne der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. 5025/1–11, außer Kraft.
(3) Bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt begonnene Ausbildungsgänge sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Organisation und die Lehrpläne der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. 5025/1–11, außer Kraft.
(3) Bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt begonnene Ausbildungsgänge sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.