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Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Objektivität und Unparteilichkeit; | |||||||||
2. | Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren; | |||||||||
3. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität; | |||||||||
4. | Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken; | |||||||||
5. | laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
6. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der | |||||||||
7. | Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (§ 12); | |||||||||
8. | Wahrung des Statistikgeheimnisses; | |||||||||
9. | Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist. |
Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Objektivität und Unparteilichkeit; | |||||||||
2. | Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren; | |||||||||
3. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität; | |||||||||
4. | Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken; | |||||||||
5. | laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
6. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der | |||||||||
7. | Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (§ 12); | |||||||||
8. | Wahrung des Statistikgeheimnisses; | |||||||||
9. | Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist. |