§ 2 NÖ SG 2007 Grundsätze für die Erstellung von Statistiken

NÖ Statistikgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren;

3.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;

4.

Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken;

5.

laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;

6.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenenbetroffenen Personen und Auskunftspflichtigen;

7.

Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (§ 12);

8.

Wahrung des Statistikgeheimnisses;

9.

Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 04.12.2007 bis 24.05.2018

Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren;

3.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;

4.

Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken;

5.

laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;

6.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenenbetroffenen Personen und Auskunftspflichtigen;

7.

Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (§ 12);

8.

Wahrung des Statistikgeheimnisses;

9.

Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.

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