§ 6b NÖ JVO

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2023 bis 31.12.9999

Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:

1.

den Gesamtbestand zum 30. Juni des Jagdjahres, getrennt nach Wildarten;

2.

alle Zu- und Abgänge, mit

a)

Datum des Zu- oder Abganges,

b)

Herkunft (Abgeber und Transporteur),

c)

Abnehmer,

d)

Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht;

3.

die erlegten Stücke und das Fallwild, mit

a)

Datum des Erlegens bzw. Auffindens,

b)

Abnehmer des Wildbrets bzw. Entsorger,

c)

Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht.

  1. 1.

Stand vor dem 15.03.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.03.2023

Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:

1.

den Gesamtbestand zum 30. Juni des Jagdjahres, getrennt nach Wildarten;

2.

alle Zu- und Abgänge, mit

a)

Datum des Zu- oder Abganges,

b)

Herkunft (Abgeber und Transporteur),

c)

Abnehmer,

d)

Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht;

3.

die erlegten Stücke und das Fallwild, mit

a)

Datum des Erlegens bzw. Auffindens,

b)

Abnehmer des Wildbrets bzw. Entsorger,

c)

Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht.

  1. 1.

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