Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Ausfertigung der vorläufigen Jagdkarte geht der Ausfertigung der Jagdkarte im Scheckkartenformat voraus. Auf die Ausstellung der vorläufigen Jagdkarte kann verzichtet werden. Die vorläufige Jagdkarte gilt bis zur Zustellung der Jagdkarte im Scheckkartenformat, längstens aber für die Dauer von vier Wochen ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden.
(3) Die Jagdkarte im Scheckkartenformat besteht aus Polycarbonat und weist die Sicherheitsmerkmale Guillochen, taktile Laserung eines Elements und UV-Druck auf. Sie ist mit dem NÖ Landeswappen versehen und enthält folgende Daten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die vorläufige Jagdkarte besteht aus Papier und enthält die in Abs. 3 genannten Daten.
(5) Anträge auf Ausstellung einer Jagdkarte können bereits einen Monat vor Beginn des Jahres, für das die Jagdkarte begehrt wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
(6) Jagdgastkarten sind nach den in den Anlagen 9 und 10 dargestellten Mustern auszufertigen und zwar nach der
|
| |||||||||
|
|
(7) Das ungefähre Ausmaß der Jagdgastkarten hat 10,5 cm x 7,5 cm pro Seite zu betragen.
(2) Die Ausfertigung der vorläufigen Jagdkarte geht der Ausfertigung der Jagdkarte im Scheckkartenformat voraus. Auf die Ausstellung der vorläufigen Jagdkarte kann verzichtet werden. Die vorläufige Jagdkarte gilt bis zur Zustellung der Jagdkarte im Scheckkartenformat, längstens aber für die Dauer von vier Wochen ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden.
(3) Die Jagdkarte im Scheckkartenformat besteht aus Polycarbonat und weist die Sicherheitsmerkmale Guillochen, taktile Laserung eines Elements und UV-Druck auf. Sie ist mit dem NÖ Landeswappen versehen und enthält folgende Daten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die vorläufige Jagdkarte besteht aus Papier und enthält die in Abs. 3 genannten Daten.
(5) Anträge auf Ausstellung einer Jagdkarte können bereits einen Monat vor Beginn des Jahres, für das die Jagdkarte begehrt wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
(6) Jagdgastkarten sind nach den in den Anlagen 9 und 10 dargestellten Mustern auszufertigen und zwar nach der
|
| |||||||||
|
|
(7) Das ungefähre Ausmaß der Jagdgastkarten hat 10,5 cm x 7,5 cm pro Seite zu betragen.