§ 12 NÖ GL § 12

Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sindDie Niederschrift hat insbesondere die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie der wesentliche Verlauf der Sitzung festzuhalten. Insbesondere hat die Niederschriftund alle gefaßtengefassten Beschlüsse zu enthalten. Wurde ein Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen, ist anzuführen, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist nach Unterfertigung durch den Schriftführer vom Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) zu prüfen, nötigenfalls zu verbessern und sodann zu beglaubigen. Die Niederschrift muß zwei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung der Landesregierung beim Regierungsdienst und bei der nächsten Sitzung der Landesregierung zur Einsichtnahme und Unterfertigung durch die Mitglieder der Landesregierung, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufliegen. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag zur Niederschrift festzuhalten.

Stand vor dem 22.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 22.03.2018

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sindDie Niederschrift hat insbesondere die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie der wesentliche Verlauf der Sitzung festzuhalten. Insbesondere hat die Niederschriftund alle gefaßtengefassten Beschlüsse zu enthalten. Wurde ein Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen, ist anzuführen, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist nach Unterfertigung durch den Schriftführer vom Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) zu prüfen, nötigenfalls zu verbessern und sodann zu beglaubigen. Die Niederschrift muß zwei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung der Landesregierung beim Regierungsdienst und bei der nächsten Sitzung der Landesregierung zur Einsichtnahme und Unterfertigung durch die Mitglieder der Landesregierung, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufliegen. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag zur Niederschrift festzuhalten.

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