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(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:
1. | die Geburtsurkunde, | |||||||||
2. | eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, | |||||||||
3. | das im § 68 Abs. 2 Z 3 NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in § 68 Abs. 2 Z 4 NÖ JG erwähnten Nachweis, | |||||||||
4. | den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass, | |||||||||
5. | eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf. |
(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:
1. | die Geburtsurkunde, | |||||||||
2. | eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, | |||||||||
3. | den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass, | |||||||||
4. | die Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 5 bis Z 8 NÖ JG, | |||||||||
5. | eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf. |
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 nicht vorzulegen.
(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:
1. | die Geburtsurkunde, | |||||||||
2. | eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, | |||||||||
3. | das im § 68 Abs. 2 Z 3 NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in § 68 Abs. 2 Z 4 NÖ JG erwähnten Nachweis, | |||||||||
4. | den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass, | |||||||||
5. | eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf. |
(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:
1. | die Geburtsurkunde, | |||||||||
2. | eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, | |||||||||
3. | den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass, | |||||||||
4. | die Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 5 bis Z 8 NÖ JG, | |||||||||
5. | eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf. |
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 nicht vorzulegen.