§ 16 NÖ JVO

NÖ Jagdverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2021 bis 31.12.9999

Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann die Behörde für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

Stand vor dem 11.03.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.03.2021

Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann die Behörde für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

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