§ 1 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Die Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Obstgehölze, Beerensträucher oder Zierpflanzen sind, sind verpflichtet, die damit bepflanzten Grundstücke und die darauf stehenden Kulturen tunlichst frei von Schadorganismen (§ 2 Z 3 NÖ§ 1 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130) zu halten und diese wirksam zu bekämpfen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Die Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Obstgehölze, Beerensträucher oder Zierpflanzen sind, sind verpflichtet, die damit bepflanzten Grundstücke und die darauf stehenden Kulturen tunlichst frei von Schadorganismen (§ 2 Z 3 NÖ§ 1 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130) zu halten und diese wirksam zu bekämpfen.

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