§ 2a NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Alle Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Obstgehölzen bepflanzt sind, sind verpflichtet, jene Obstgehölze, Beerensträucher und sonstigen laubabwerfenden Gehölze, die mit San-José-Schildlaus oder anderen Schadorganismen (§ 2 Z 3 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl§ 2a NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130) ähnlicher Bedeutung befallen sind,

1.

einer sachgemäßen Behandlung mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu unterziehen,

2.

falls sie jedoch bereits Absterbeerscheinungen in einem so weitgehenden Ausmaße zeigen, daß die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr wirtschaftlich erscheint, zu vernichten.

(2) Unter Befall wird die Besiedlung durch lebende Tiere oder Krankheitserreger verstanden.

(3) Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattungen Acer L., Contoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Alle Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Obstgehölzen bepflanzt sind, sind verpflichtet, jene Obstgehölze, Beerensträucher und sonstigen laubabwerfenden Gehölze, die mit San-José-Schildlaus oder anderen Schadorganismen (§ 2 Z 3 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl§ 2a NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130) ähnlicher Bedeutung befallen sind,

1.

einer sachgemäßen Behandlung mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu unterziehen,

2.

falls sie jedoch bereits Absterbeerscheinungen in einem so weitgehenden Ausmaße zeigen, daß die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr wirtschaftlich erscheint, zu vernichten.

(2) Unter Befall wird die Besiedlung durch lebende Tiere oder Krankheitserreger verstanden.

(3) Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattungen Acer L., Contoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.

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