§ 4 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Unter Baumschulen im Sinne dieser Verordnung werden Betriebe verstanden, in denen Obstgehölze, Beerensträucher sowie Ziergehölze und deren Unterlagen zu dem Zwecke herangezogen werden, um sie in Verkehr zu setzen.

(2) Die Inhaber bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von Baumschulen sind verpflichtet, auf das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die mit Bäumen oder Sträuchern verschleppt werden können, oder die deren Pflanzwert wesentlich beeinträchtigen, insbesondere auf San-José-Schildlaus, Virosen, Bakterien und sonstige Schadorganismen (§ 2 Z 3 NÖ§ 4 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130), zu achten und diese Schadorganismen innerhalb ihres Betriebes durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen wirksam und fachlich einwandfrei zu bekämpfen.

(3) Die gleichen Verpflichtungen obliegen den Inhabern bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen von Betriebsstätten, in denen zwar Baumschulerzeugnisse nicht herangezogen werden, von denen aus mit solchen aber Handel betrieben wird (Einschlagplätze, Gartencenter, und dergleichen).

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Unter Baumschulen im Sinne dieser Verordnung werden Betriebe verstanden, in denen Obstgehölze, Beerensträucher sowie Ziergehölze und deren Unterlagen zu dem Zwecke herangezogen werden, um sie in Verkehr zu setzen.

(2) Die Inhaber bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von Baumschulen sind verpflichtet, auf das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die mit Bäumen oder Sträuchern verschleppt werden können, oder die deren Pflanzwert wesentlich beeinträchtigen, insbesondere auf San-José-Schildlaus, Virosen, Bakterien und sonstige Schadorganismen (§ 2 Z 3 NÖ§ 4 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130), zu achten und diese Schadorganismen innerhalb ihres Betriebes durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen wirksam und fachlich einwandfrei zu bekämpfen.

(3) Die gleichen Verpflichtungen obliegen den Inhabern bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen von Betriebsstätten, in denen zwar Baumschulerzeugnisse nicht herangezogen werden, von denen aus mit solchen aber Handel betrieben wird (Einschlagplätze, Gartencenter, und dergleichen).

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