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(2) Bei begründetem Verdacht eines Kartoffelkrebsvorkommens und der Gefahr einer Verschleppung durch Ausbringung krebskranker Kartoffeln hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb eine vorläufige Sperre mit der Wirkung zu verhängen, daß bis zu der von ihr aufgrund des endgültigen Untersuchungsergebnisses nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, zu fällenden Anordnung ein Ausbringen von Kartoffeln aus diesem Betrieb untersagt ist.
(3) Ist das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses einwandfrei festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich eine Erhebung über den Umfang des Befallsgebietes sowie über Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzuführen und deren Ergebnis der Landesregierung und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die befallenen Flächen abzugrenzen und die an die befallenen Flächen angrenzenden Flächen zu Sicherheitszonen zu erklären, sofern und soweit dies zum Schutz der benachbarten Flächen erforderlich ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bescheide nach Abs. 3 aufzuheben, wenn nach einer Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt wird, daß kein Befall mit Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses mehr gegeben ist.
(2) Bei begründetem Verdacht eines Kartoffelkrebsvorkommens und der Gefahr einer Verschleppung durch Ausbringung krebskranker Kartoffeln hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb eine vorläufige Sperre mit der Wirkung zu verhängen, daß bis zu der von ihr aufgrund des endgültigen Untersuchungsergebnisses nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, zu fällenden Anordnung ein Ausbringen von Kartoffeln aus diesem Betrieb untersagt ist.
(3) Ist das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses einwandfrei festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich eine Erhebung über den Umfang des Befallsgebietes sowie über Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzuführen und deren Ergebnis der Landesregierung und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die befallenen Flächen abzugrenzen und die an die befallenen Flächen angrenzenden Flächen zu Sicherheitszonen zu erklären, sofern und soweit dies zum Schutz der benachbarten Flächen erforderlich ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bescheide nach Abs. 3 aufzuheben, wenn nach einer Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt wird, daß kein Befall mit Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses mehr gegeben ist.