§ 16 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelstauden sowie der angrenzenden Stauden im Umkreis von mindestens 1 m sind sorgfältig zu sammeln und an Ort und Stelle zu verbrennen oder – falls dies nicht möglich ist – mindestens einen halben Meter tief, womöglich unter Abdecken mit Ätzkalk zu vergraben§ 16 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. In gleicher Weise sind auch Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Kartoffelreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln von Grundflächen mit Kartoffelkrebs – Auftreten befanden, unschädlich zu machen.

(2) Die gründliche Säuberung der Transportmittel, in welchen krebsbefallene Kartoffeln befördert wurden, ist unmittelbar nach dem Entladen durchzuführen.

(3) Auf Grundflächen, auf welchen in der vorangegangenen Vegetationsperiode Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Kartoffel nicht angepflanzt, eingeschlagen oder gelagert werden. Ausgenommen davon sind nachweislich gegen Kartoffelkrebs resistente Sorten (Abs. 5). Auflaufpflanzen von den im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.

(4) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, welche auf den befallenen Flächen festgestellt wurden, resistent sind. Die Produktion von Kartoffeln zum Anpflanzen ist in der Sicherheitszone verboten.

(5) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, wenn sie auf den Befall durch den Erreger so reagiert, daß Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.

(6) Kartoffeln aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur innerhalb dieses Betriebes, und zwar im gekochten oder gedämpften Zustand zu Nahrungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch nach Anhören der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffeln eines Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung anordnen.

(7) Soferne die Ausbringung von Kartoffeln aus befallenen Betrieben oder aus einem gemäß dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, festgelegten Sperrgebiet gestattet wird, hat die diese Verfügung treffende Behörde die zur Vermeidung einer Verschleppung des Kartoffelkrebses erforderlichen Vorsichtsmaßregeln nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im einzelnen vorzuschreiben.

(8) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe ausgebracht werden.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelstauden sowie der angrenzenden Stauden im Umkreis von mindestens 1 m sind sorgfältig zu sammeln und an Ort und Stelle zu verbrennen oder – falls dies nicht möglich ist – mindestens einen halben Meter tief, womöglich unter Abdecken mit Ätzkalk zu vergraben§ 16 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. In gleicher Weise sind auch Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Kartoffelreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln von Grundflächen mit Kartoffelkrebs – Auftreten befanden, unschädlich zu machen.

(2) Die gründliche Säuberung der Transportmittel, in welchen krebsbefallene Kartoffeln befördert wurden, ist unmittelbar nach dem Entladen durchzuführen.

(3) Auf Grundflächen, auf welchen in der vorangegangenen Vegetationsperiode Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Kartoffel nicht angepflanzt, eingeschlagen oder gelagert werden. Ausgenommen davon sind nachweislich gegen Kartoffelkrebs resistente Sorten (Abs. 5). Auflaufpflanzen von den im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.

(4) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, welche auf den befallenen Flächen festgestellt wurden, resistent sind. Die Produktion von Kartoffeln zum Anpflanzen ist in der Sicherheitszone verboten.

(5) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, wenn sie auf den Befall durch den Erreger so reagiert, daß Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.

(6) Kartoffeln aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur innerhalb dieses Betriebes, und zwar im gekochten oder gedämpften Zustand zu Nahrungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch nach Anhören der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffeln eines Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung anordnen.

(7) Soferne die Ausbringung von Kartoffeln aus befallenen Betrieben oder aus einem gemäß dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, festgelegten Sperrgebiet gestattet wird, hat die diese Verfügung treffende Behörde die zur Vermeidung einer Verschleppung des Kartoffelkrebses erforderlichen Vorsichtsmaßregeln nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im einzelnen vorzuschreiben.

(8) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe ausgebracht werden.

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