§ 17 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb§ 17 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses ist verboten.

(2) Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß § 10 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befaßten Anstalten und Personen gestattet.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb§ 17 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses ist verboten.

(2) Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß § 10 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befaßten Anstalten und Personen gestattet.

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