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(2) Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß § 10 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befaßten Anstalten und Personen gestattet.
(2) Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß § 10 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befaßten Anstalten und Personen gestattet.