§ 22 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr§ 22 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.) Winsl. et al, dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, mit dem Ziel der Verhütung seiner Ausbreitung und der Tilgung zu setzen.

(2) Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:

-

Amelanchier (Felsenbirne)

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Chaenomeles (Zierquitte)

-

Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)

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Cotoneaster (Zwergmispel)

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Cydonia (Quitte)

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Eriobotrya (Wollmispel)

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Malus (Apfel)

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Mespilus (Mispel)

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Pyrus (Birne)

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Pyracantha (Feuerdorn)

-

Sorbus (z. B. Eberesche, Vogelbeere)

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Photinia davidiana (Lorbeerglanzmispel)

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Aronia (Apfelbeere)

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr§ 22 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.) Winsl. et al, dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, mit dem Ziel der Verhütung seiner Ausbreitung und der Tilgung zu setzen.

(2) Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:

-

Amelanchier (Felsenbirne)

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Chaenomeles (Zierquitte)

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Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)

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Cotoneaster (Zwergmispel)

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Cydonia (Quitte)

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Eriobotrya (Wollmispel)

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Malus (Apfel)

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Mespilus (Mispel)

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Pyrus (Birne)

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Pyracantha (Feuerdorn)

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Sorbus (z. B. Eberesche, Vogelbeere)

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Photinia davidiana (Lorbeerglanzmispel)

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Aronia (Apfelbeere)

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