§ 49a NÖ JVO § 49a

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1entfällt) Eine Vollaufnahme ist durchzuführen

1.

bei Verbiß- und Fegeschäden bis zu einer Schadensfläche von 1.000 m2,

2.

bei Schälschäden bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m2.

(2) Bei allen das Ausmaß nach Abs. 1 übersteigenden Schadensflächen kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt

1.

das Mindestausmaß einer Probefläche 100 m2 und

2.

die Mindestanzahl der Probeflächen 4 pro Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1entfällt) Eine Vollaufnahme ist durchzuführen

1.

bei Verbiß- und Fegeschäden bis zu einer Schadensfläche von 1.000 m2,

2.

bei Schälschäden bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m2.

(2) Bei allen das Ausmaß nach Abs. 1 übersteigenden Schadensflächen kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt

1.

das Mindestausmaß einer Probefläche 100 m2 und

2.

die Mindestanzahl der Probeflächen 4 pro Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.

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