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(2) Ist die unverzügliche Vernichtung des Schadorganismus nicht gesichert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, daß jene Pflanzen oder Pflanzenteile zu verbrennen sind, bei denen bei Untersuchungen nach § 24 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt wurde. Dabei hat sie die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und die Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme zu berücksichtigen. Das Verbrennen hat möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder eines von ihr beauftragten Vertreters bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin zu erfolgen.
(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in der Befallszone weitere Untersuchungen durchzuführen, oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall vorliegt.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung der Befallszone aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen nach Abs. 3 durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Dies ist gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 ortsüblich kundzumachen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.
(5) In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:
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(2) Ist die unverzügliche Vernichtung des Schadorganismus nicht gesichert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, daß jene Pflanzen oder Pflanzenteile zu verbrennen sind, bei denen bei Untersuchungen nach § 24 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt wurde. Dabei hat sie die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und die Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme zu berücksichtigen. Das Verbrennen hat möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder eines von ihr beauftragten Vertreters bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin zu erfolgen.
(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in der Befallszone weitere Untersuchungen durchzuführen, oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall vorliegt.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung der Befallszone aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen nach Abs. 3 durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Dies ist gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 ortsüblich kundzumachen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.
(5) In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:
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