§ 51 NÖ JVO Schadensarten

NÖ Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegenFestzustellen ist, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerob

1.

unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen landVerbiß- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,

2.

und in allen übrigen Fällen, insbesondere bei landSchäl- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.oder

3.

Fegeschäden

(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallenvorliegen.

(3) Die Bewertung von Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 52 bis 61 zu erfolgen.

(4) Bei Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.

(5) Bei betriebswirtschaftlichen Schädigungen ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag in Höhe von 60 % zuzurechnen.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegenFestzustellen ist, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerob

1.

unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen landVerbiß- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,

2.

und in allen übrigen Fällen, insbesondere bei landSchäl- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.oder

3.

Fegeschäden

(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallenvorliegen.

(3) Die Bewertung von Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 52 bis 61 zu erfolgen.

(4) Bei Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.

(5) Bei betriebswirtschaftlichen Schädigungen ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag in Höhe von 60 % zuzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten