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(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegenFestzustellen ist, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerob
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3. | Fegeschäden |
(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallenvorliegen.
(4) Bei Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.
(5) Bei betriebswirtschaftlichen Schädigungen ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag in Höhe von 60 % zuzurechnen.
(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegenFestzustellen ist, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerob
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3. | Fegeschäden |
(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallenvorliegen.
(4) Bei Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.
(5) Bei betriebswirtschaftlichen Schädigungen ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag in Höhe von 60 % zuzurechnen.