§ 52 NÖ JVO Schadensbewertung

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

Verbißschäden(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

1.

unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,

2.

und in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.

(2) Grundsätzlich sind die durch das Abäsenbei der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner LeitknospeBewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallen.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

Verbißschäden(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

1.

unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,

2.

und in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.

(2) Grundsätzlich sind die durch das Abäsenbei der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner LeitknospeBewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallen.

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