§ 27 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Die Inhaber bzw§ 27 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Inhaberinnen oder Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von Beständen und Vermehrungsanlagen, die zur Gewinnung von Obstgehölzen der in der Anlage 1 bezeichneten Pflanzengattungen herangezogen werden, haben diese im Hinblick auf einen möglichen Befall durch die in Anlage 2 genannten Virosen und Phytoplasmosen zu überwachen und diese Schadorganismen innerhalb ihres Betriebes durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen wirksam und fachlich einwandfrei zu bekämpfen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 16.05.2017 bis 10.02.2021
Die Inhaber bzw§ 27 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Inhaberinnen oder Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von Beständen und Vermehrungsanlagen, die zur Gewinnung von Obstgehölzen der in der Anlage 1 bezeichneten Pflanzengattungen herangezogen werden, haben diese im Hinblick auf einen möglichen Befall durch die in Anlage 2 genannten Virosen und Phytoplasmosen zu überwachen und diese Schadorganismen innerhalb ihres Betriebes durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen wirksam und fachlich einwandfrei zu bekämpfen.

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