§ 28 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Werden in Beständen oder Vermehrungsanlagen der in Anlage 1 angeführten Pflanzengattungen die in Anlage 2 genannten Virosen oder Phytoplasmosen festgestellt, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet,

1.

die befallenen Pflanzen,

2.

die in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen, die nicht nachweislich frei von den in der Anlage 2 genannten Virosen oder Phytoplasmosen sind,

3.

Veredlungsunterlagen und andere Vermehrungsmaterialien, die nicht nachweislich von Pflanzen stammen, die nach Z 2 frei von den in der Anlage 2 genannten Virosen oder Phytoplasmosen sind,

unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der Produktions- und Verarbeitungs- sowie der Inverkehrbringungssysteme zu roden und anschließend durch Verbrennen zu vernichten. Kommt der bzw. die Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, sind Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 11 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, einzuleiten.

(2) Pflanzen- und Vermehrungsmaterial, Veredlungsanlagen und Vermehrungsanlagen nach Abs§ 28 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 dürfen nur zur unverzüglichen Vernichtung durch Verbrennen von ihrem Standort entfernt werden.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 16.05.2017 bis 10.02.2021
(1) Werden in Beständen oder Vermehrungsanlagen der in Anlage 1 angeführten Pflanzengattungen die in Anlage 2 genannten Virosen oder Phytoplasmosen festgestellt, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet,

1.

die befallenen Pflanzen,

2.

die in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen, die nicht nachweislich frei von den in der Anlage 2 genannten Virosen oder Phytoplasmosen sind,

3.

Veredlungsunterlagen und andere Vermehrungsmaterialien, die nicht nachweislich von Pflanzen stammen, die nach Z 2 frei von den in der Anlage 2 genannten Virosen oder Phytoplasmosen sind,

unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der Produktions- und Verarbeitungs- sowie der Inverkehrbringungssysteme zu roden und anschließend durch Verbrennen zu vernichten. Kommt der bzw. die Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, sind Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 11 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, einzuleiten.

(2) Pflanzen- und Vermehrungsmaterial, Veredlungsanlagen und Vermehrungsanlagen nach Abs§ 28 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 dürfen nur zur unverzüglichen Vernichtung durch Verbrennen von ihrem Standort entfernt werden.

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