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(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
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(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.
(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle 1 oder Tabelle 2) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle 6 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.
(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.
(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
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(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.
(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle 1 oder Tabelle 2) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle 6 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.
(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.