§ 54a NÖ JVO (weggefallen)

NÖ Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999
(1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn er das Hiebsunreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl.Nr§ 54a NÖ JVO seit 14.12.2015 weggefallen. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 189/2013, überschritten hat.

(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn

-

sie ein Mindestausmaß von 5 m mal 5 m aufweisen,

-

die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Schadfläche entspricht und

-

pro angefangene 10 ha Schadfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist.

(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.

(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle 1 oder Tabelle 2) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle 6 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.

(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015
(1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn er das Hiebsunreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl.Nr§ 54a NÖ JVO seit 14.12.2015 weggefallen. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 189/2013, überschritten hat.

(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn

-

sie ein Mindestausmaß von 5 m mal 5 m aufweisen,

-

die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Schadfläche entspricht und

-

pro angefangene 10 ha Schadfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist.

(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.

(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle 1 oder Tabelle 2) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle 6 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.

(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten