§ 57a NÖ JVO (weggefallen)

NÖ Jagdverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999
Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad “stark” aufweist§ 57a NÖ JVO seit 14.12.2015 weggefallen. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015
Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad “stark” aufweist§ 57a NÖ JVO seit 14.12.2015 weggefallen. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.

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