§ 37 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Liegt ein begründeter Verdacht oder ein bestätigtes Auftreten der in § 36 § 37 NÖgenannten Nelkenwicklerarten vor, ist dies vom Inhaber bzw PSV seit 10.02.2021 weggefallen. von der Inhaberin der Pflanzen oder Pflanzenteile unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Liegt ein begründeter Verdacht oder ein bestätigtes Auftreten der in § 36 § 37 NÖgenannten Nelkenwicklerarten vor, ist dies vom Inhaber bzw PSV seit 10.02.2021 weggefallen. von der Inhaberin der Pflanzen oder Pflanzenteile unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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