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(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
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(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
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