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(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach § 42 Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
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(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 42 Abs. 10 und 43 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach § 42 Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
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(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 42 Abs. 10 und 43 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.