§ 44a NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Ab der erstinstanzlichen Feststellung des Befalls (§§ 42 Abs. 10, 43 Abs. 4, 44 Abs. 3) dürfen auf den Feldern

1.

keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

2.

andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogrammes (Abs. 2) angepflanzt werden,

3.

keine der in Anhang I genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anhang I Z 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, daß sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

(2) Die§ 44aLandes-Landwirtschaftskammer hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und

-

die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,

-

die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation,

-

die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV und

-

gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden

umfasst.

(3) Das nach AbsPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Ab der erstinstanzlichen Feststellung des Befalls (§§ 42 Abs. 10, 43 Abs. 4, 44 Abs. 3) dürfen auf den Feldern

1.

keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

2.

andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogrammes (Abs. 2) angepflanzt werden,

3.

keine der in Anhang I genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anhang I Z 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, daß sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

(2) Die§ 44aLandes-Landwirtschaftskammer hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und

-

die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,

-

die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation,

-

die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV und

-

gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden

umfasst.

(3) Das nach AbsPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.

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