§ 44b NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall erstinstanzlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der§ 44bLandes- Landwirtschaftskammer als kontaminiert zu erklärenPSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z 1 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.

(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffel, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.

(4) In Anhang I Z 2 aufgeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so daß sie nicht mehr kontaminiert sind.

(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall erstinstanzlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der§ 44bLandes- Landwirtschaftskammer als kontaminiert zu erklärenPSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z 1 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.

(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffel, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.

(4) In Anhang I Z 2 aufgeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so daß sie nicht mehr kontaminiert sind.

(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.

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