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(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z 1 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffel, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.
(4) In Anhang I Z 2 aufgeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so daß sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z 1 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffel, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.
(4) In Anhang I Z 2 aufgeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so daß sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.