§ 44d NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur den gemäß § 10 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl§ 44d NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung befaßten Anstalten und Personen gestattet.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur den gemäß § 10 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl§ 44d NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung befaßten Anstalten und Personen gestattet.

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