§ 47 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde§ 47 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Anzeige unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde§ 47 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

(2) Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Anzeige unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.

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