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(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ§ 48 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:
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(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ§ 48 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:
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(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.