§ 48 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG.

(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ§ 48 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:

1.

die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung, und es wurde nachgewiesen, daß keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,

2.

Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen,

3.

auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG.

(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ§ 48 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:

1.

die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung, und es wurde nachgewiesen, daß keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,

2.

Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen,

3.

auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

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